Architekt für Terrassenüberdachung NRW
........................................................................................................................................................................................................
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, sind gemäß § 62 (1) Nr.1. g) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei. Für Terrassenüberdachungen, welche nicht unter die Genehmigungsfreiheit fallen, ist ein Bauantrag zu stellen. Die Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 (Abstandsflächen) und die Festsetzungen eines evtl. gültigen Bebauungsplanes (z.B. Baugrenzen) müssen eingehalten werden. Falls eine genehmigungsfreie Terrassenüberdachung an der Grundstücksgrenze zu einem angebauten Nachbargebäude geplant ist, ist es notwendig, eine Einverständniserklärung der betroffenen Nachbareigentümer einzuholen, um sich privatrechtlich abzusichern. Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung der Terrassenüberdachung die planungsrechtliche Zulässigkeit abzuklären. Gemäß § 70 BauO NRW 2018 ist der Bauantrag schriftlich zu stellen. Die Bauvorlagen müssen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erstellt werden.
Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Vorhaben gestellt werden.
Architekt, Kosten, Bauantrag, Terrassenüberdachung, Terrassendach
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden.